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   ArbG Celle, 03.03.2004 - 2 Ca 759/03   

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https://dejure.org/2004,37659
ArbG Celle, 03.03.2004 - 2 Ca 759/03 (https://dejure.org/2004,37659)
ArbG Celle, Entscheidung vom 03.03.2004 - 2 Ca 759/03 (https://dejure.org/2004,37659)
ArbG Celle, Entscheidung vom 03. März 2004 - 2 Ca 759/03 (https://dejure.org/2004,37659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs. 2 TzBfG; § 15 Abs. 5 TzBfG; § 16 S. 1 TzBfG; § 162 Abs. 1 BGB; § 152 Abs. 1 BGB; § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG
    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung; Wirksamkeit einer Befristung; Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages; Privilegierung des öffentlichen Dienstes durch Vermutung des erforderlichen Sachgrundes bei entsprechender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung; Wirksamkeit einer Befristung; Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages; Privilegierung des öffentlichen Dienstes durch Vermutung des erforderlichen Sachgrundes bei entsprechender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

    Auszug aus ArbG Celle, 03.03.2004 - 2 Ca 759/03
    Erforderlich ist vielmehr, dass massive Verdachtsmomente eine objektive Evidenz des Missbrauchs indizieren (BGH ständig, vgl. zuletzt Urt. 29.06.1999 NJW 1999, 2883 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

    Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

    Auszug aus ArbG Celle, 03.03.2004 - 2 Ca 759/03
    Angesichts der Tatsache, dass regelmäßig dem Vertragspartner keine Prüfungspflicht im Hinblick auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht bei der anderen Seite obliegt (BGH 19.04.1994 NJW 94, 2082, 2083) braucht der Arbeitnehmer, dem seitens des Vorgesetzten eine Tätigkeitsänderung angesonnen oder gar angewiesen wird, regelmäßig nicht zu überprüfen, ob sich diese Tätigkeit noch mit dem Stellenplan deckt oder nicht; regelmäßig wie auch hier kennt der Arbeitnehmer den Stellenplan eben nicht.
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